Überentnahmen des Rechtsvorgängers zu Lasten des Hofnachfolgers
Der Fall
Der Bundesfinanzhof hatte im Urteil vom 12.12.2013 (Az. IV R 17/10) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wie er bei Land- und Forstwirten im Rahmen der Betriebsnachfolge nur allzu oft vorkommt: Dem Junior als Rechtsnachfolger wird der Betrieb zunächst zur Bewirtschaftung überlassen, ohne dass der Senior als Betriebsverpächter die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erklärt. In solchen Fällen entsteht aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ein Verpachtungsbetrieb und ein Pachtbetrieb. Der Verpachtungsbetrieb geht regelmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich auf den Junior als Hoferben über.
Steuerliche Beurteilung
In dem genannten Fall wird der aufgespaltene landwirtschaftliche Betrieb mit der späteren unentgeltlichen Übertragung wiedervereinigt. Bezüglich des bisher bestehenden Pachtverhältnisses gilt, dass dieses mit der Übertragung erlischt. Es kommt hier zu einer Vereinigung von Forderung und Schuld. Hinsichtlich der mit Aufgabe des Pachtbetriebes übergehenden Wirtschaftsgüter in den einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb gilt das „Buchwertprivileg“. Das heißt, durch die unentgeltliche Übertragung kommt es nicht zur Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven. Der Rechtsnachfolger rückt in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers nach. Der Übergang gestaltet sich insoweit steuerneutral.
Überentnahmen
Letzteres gilt auch hinsichtlich sogenannter Überentnahmen, die maßgeblich für den Schuldzinsenabzug als Betriebsausgabe sind. Überentnahmen liegen dann vor, wenn der Landwirt in einem Wirtschaftsjahrs mehr entnimmt, als die Summe aus Gewinn und Einlagen des gleichen Jahres betragen. Schuldzinsen können in solchem Fall nur insoweit steuerlich geltend gemacht werden, als keine Überentnahmen getätigt wurden. Streitig war im Fall der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgabe. Im Streitfall ist es vom Rechtsvorgänger Landwirt zu sogenannten Überentnahmen gekommen.
Übergang auf Rechtsnachfolger
Der Bundesfinanzhof hat konsequenterweise festgestellt, dass die beim bisherigen Betriebsinhaber entstandenen Über- oder Unterentnahmen auf den Rechtsnachfolger übergehen. Überentnahmen des Rechtsvorgängers lassen sich durch eine unentgeltliche Betriebsübertragung nicht korrigieren. Denn der unentgeltliche Übergang löst keine Entnahme bzw. Einlage aus, welche zu einer Korrektur bzw. Neubeurteilung getätigter Überentnahmen führen würde. Dies gilt auch, wenn wie im Streitfall der Landwirtschaftsbetrieb zunächst verpachtet, dann zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich übertragen wird.
Stand: 25. Februar 2014
Erscheinungsdatum:
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