Keine nachträgliche Berücksichtigung als Betriebsausgabe
Immaterielles Wirtschaftsgut
Die Finanzverwaltung behandelte die durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1984 den Landwirten in den alten Bundesländern zugeteilten Milchlieferrechte stets als immaterielles Wirtschaftsgut. Dieses durfte nach geltendem Recht (§ 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mangels entgeltlichem Erwerb in der Bilanz nicht aktiviert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte allerdings schon 1998 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass ein Teil der Anschaffungskosten des Grund und Bodens der Milchreferenzmenge zuzuordnen ist (Urt. v. 05.03.1998, IVR 8/95 und IV R 23/96).
Buchwert der Milchlieferrechte
Nach der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung und späteren Verwaltungsauffassung (Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 14.01.2003 zur Buchwertabspaltung von Milchlieferrechten, Az. IV A 6 – S 2134 -52/02) ist der Buchwert der Milchlieferrechte nach Maßgabe der Gesamtwertmethode von dem festgestellten Wert des Grund und Bodens abzuspalten. Der danach festgestellte Wert des Grund und Bodens ist im Verhältnis der Marktpreise für die Milchlieferrechte und des Grund und Bodens aufzuteilen.
Abzug als Betriebsausgabe
Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit der Problematik des Abzugs der nach obiger Verhältnisrechnung ermittelten abgespaltenen Anschaffungskosten eines Milchlieferrechts vom Grund und Boden im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung zu beschäftigen. Ein Landwirt zog ein abgespaltenes Milchlieferrecht als Betriebsausgabe im Rahmen der Veräußerung des Grund und Bodens ab. Die Finanzverwaltung erkannte nur einen geringen Teil an - zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Bei den Milchlieferrechten handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut „Lieferrecht“. „Im Fall von Milchlieferrechten sind diese der in kg bestimmten Liefermenge zugeordnet“, so die Richter. Ein Betriebsausgabenabzug kann erfolgen, wenn das Lieferrecht veräußert wird. Der Landwirt hat jedoch den Betriebsausgabenabzug zunächst unterlassen und wollte ihn dann nachholen. Das geht im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung aber nicht, wie die Richter festgestellt haben.
Stand: 25.Februar 2014
Erscheinungsdatum:
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