Änderung der pauschalen Gewinnermittlungsvorschrift
Mit dem zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Zollkodex-Anpassungsgesetz (vom 22.12.2014, BGBl 2014 I S. 2417) - auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet - wurde u.a. die Vorschrift für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen (§ 13 a Einkommensteuergesetz) überarbeitet. Der Land- und Forstwirt kann diese Gewinnermittlung anwenden, wenn er nicht zur Führung von Büchern verpflichtet ist (siehe Seite 3) und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese wurden durch das neue Jahressteuergesetz erheblich enger gefasst. So können künftig nur noch solche Landwirte von der Pauschalierung Gebrauch machen, die künftig bis zu 20 Hektar betreiben sowie Betriebe mit nur noch kleinen Sondernutzungen.
Grundbeträge, Zuschläge
Vereinfacht wurde die Steuerberechnung u.a. durch einheitliche Grundbeträge für die landwirtschaftliche Fläche und einheitliche Zuschläge ab der 25. Vieheinheit. Im Bereich Forstwirtschaft müssen die Betriebseinnahmen konkret erfasst werden, jedoch können Betriebsausgabenpauschalen abgezogen werden. Für Sondernutzungen gelten Durchschnittsatzgewinne.
Außergewöhnliche Ereignisse, Sondergewinne
Außergewöhnliche Ereignisse und Sondergewinne, wie z.B. der Verkauf von Anlagevermögen ab 15.000 €, Versicherungsleistungen (siehe Seite 4) oder Entschädigungen sind zusätzlich zu erfassen. Für dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten gibt es einen Gewinnansatz mit 40 % der Einnahmen. Die neuen Gewinnermittlungsvorschriften gelten ab dem 01.01.2015 für alle darauffolgenden Wirtschaftsjahre.
Stand: 25. Februar 2015
Erscheinungsdatum:
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