Abgabefristen für die Steuererklärung 2014
Gleichlautende Erlasse
Das Bundesfinanzministerium hat in gleichlautenden Erlassen vom 02.01.2015 (Az. 2014/1114693) die Termine für die Abgabe der Steuererklärung 2014 im Kalenderjahr 2015 bekannt gegeben. Erklärungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach dem Außensteuergesetz sind bis zum 31.05.2015 abzugeben.
Land- und Forstwirte
Für Land- und Forstwirte gilt nicht das Kalenderjahr als maßgeblicher Steuererklärungs- bzw. Veranlagungszeitraum, sondern der Zeitraum vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des nächsten Jahres. Dementsprechend endet der maßgebliche Veranlagungszeitraum für die Steuererklärung 2014 am 30.06.2015. Für die Steuererklärung haben die Land- und Forstwirte danach noch fast ein Jahr Zeit, nämlich bis zum 31.05.2016. Auf begründeten Einzelantrag hin kann die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen der Land- und Forstwirte bis zum 31.07.2016 verlängert werden. Weitergehende Fristverlängerungen kommen grundsätzlich nicht in Betracht.
Übermittlung per Telefax
Hat das Finanzamt dem Land- und Forstwirt eine Abgabe der Steuererklärung in Papierform aus Billigkeitsgründen gestattet, kann dieser zur Einhaltung der Abgabefristen seine Steuererklärungen ggf. auch per Telefax übermitteln. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Steuererklärung auch wirksam per Telefax an das Finanzamt übermittelt werden kann. Steuererklärungen müssen vom Steuerpflichtigen unterschrieben werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch bei Abgabe per Fax eine eigenhändige Unterschrift vorliegt, sodass die Fax-Steuererklärung wirksam ist (BFH, Urteil v. 08.10.2014, VI R 82/13). Gibt der Landwirt seine Steuererklärung elektronisch ab (bzw. ist er dazu verpflichtet), wird die eigenhändige Unterschrift im Regelfall durch eine Authentifizierung des Übermittlungsprogramms ersetzt.
Stand: 25. Februar 2015
Erscheinungsdatum:
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