Wirtschaftsjahr
Am 30. Juni endet im Regelfall das für Land- und Forstwirte maßgebliche Wirtschaftsjahr (§ 4a Einkommensteuergesetz EStG). Zu diesem Stichtag muss auch die Bilanz entsprechend aufgestellt werden. Eine der häufigsten Fragen von Landwirtinnen und Landwirte ist dabei, wie z. B. ein Familiendarlehen zu behandeln ist. Nicht selten „hilft“ sich die Familie zur Finanzierung des Betriebs gegenseitig aus. Hierbei sollte eine – dem derzeitigen Niedrigzinsniveau entsprechende – niedrige Verzinsung für das gegebene Darlehen vereinbart sein.
Zinslose Verbindlichkeiten
Andernfalls gilt Folgendes: Unverzinsliche Verbindlichkeiten müssen nach dem Bilanzsteuerrecht stets mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden. Ausnahme: Die Verbindlichkeiten bestehen weniger als 12 Monate, die Verbindlichkeiten beruhen auf einer Anzahlung oder Vorausleistung oder es wurde eben ein Zinssatz vereinbart (§ 6 Abs.1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz-EStG). Dieses Abzinsungsgebot hat für die Landwirtin/den Landwirt, die/der ihren/seinen Gewinn durch Bilanzierung ermittelt, den Nachteil, dass zunächst in Höhe des Abzinsungsbetrages ein sonstiger betrieblicher Ertrag auszuweisen ist, der den Gewinn und damit die zu zahlende Einkommensteuer erhöht. Erst während der Laufzeit des Darlehens neutralisiert sich der sonstige Ertrag durch den zu buchenden Zinsaufwand, der durch die jährliche Erhöhung der Abzinsungsbeträge entsteht. Da der gesetzliche Abzinsungssatz von 5,5 % erheblich über dem üblichen Darlehenszinsniveau liegt, lohnt die Vereinbarung eines niedrigen Zinssatzes von beispielsweise 1 %. Denn in solchen Fällen muss keine Abzinsung vorgenommen werden und es unterbleibt der Ausweis eines den Gewinn erhöhenden sonstigen betrieblichen Ertrags.
Rückstellungen
Rückstellungen sind Verpflichtungen der Landwirtin/des Landwirts, die dem Grunde, der Höhe und dem Zeitpunkt nach noch nicht feststehen. Rückstellungen nehmen künftige Verbindlichkeiten vorweg. Sie mindern durch entsprechenden Ausweis auf der Passivseite der Bilanz den steuerpflichtigen Gewinn des entsprechenden Wirtschaftsjahres. Das Steuerrecht lässt eine Reihe von Rückstellungen für bestimmte Verpflichtungen zu, u. a. für geschuldete Steuern.
Stand: 26. Februar 2018
Erscheinungsdatum:
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