Entgeltliche Leistungen
Ein Wanderschäfer führte entgeltliche Beweidungsleistungen für ein Immobilienunternehmen durch. Die Leistungen waren erforderlich, um den Aufgaben beim Natur- und Landschaftsschutz gerecht zu werden. Der Schäfer ging davon aus, dass diese Leistungen nach dem Durchschnittsteuersatz von 10,7 % zu besteuern wären, und stellte auch nur diesen in Rechnung. Das Finanzamt nahm hingegen den Regelsteuersatz von 19 % an und forderte Umsatzsteuer nach. Nach Auffassung des Finanzamtes müsse eine unter den Durchschnittsatz fallende landwirtschaftliche Dienstleistung zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, was im Streitfall nicht zutreffen würde. Denn die Leistungen wurden aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes bezogen.
Urteil des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Auffassung des Schäfers. Zwar hatte das Immobilienunternehmen die vom Schäfer erbrachte Leistung für Zwecke der Erhaltungs- und Entwicklungspflege bezogen. Damit hat diese Leistung nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung bei dem Immobilienunternehmen beigetragen. Darauf kam es im Streitfall aber nicht an, wie der BFH feststellte (Urteil vom 6.9.2018, V R 34/17). Denn eine Wanderschäferei gilt kraft Gesetzes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb.
Fremde Flächen
Unerheblich für die Durchschnittsatzbesteuerung ist auch, dass der Schäfer seine Tätigkeit überwiegend auf eigenen Flächen, jedoch ausnahmsweise und vorübergehend auch auf fremden Flächen ausübt. Denn der Begriff der Wanderschäferei ist insoweit funktional zu verstehen, sodass es diesbezüglich nur auf die Beweidung fremder Flächen ankommt, so der BFH.
Stand: 25. Februar 2019
Erscheinungsdatum:
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