Saisonarbeiter
Saisonarbeiter spielen besonders in der Land- und Forstwirtschaft eine wichtige Rolle und sind gerade in der Erntesaison unverzichtbar. Saisonarbeiter gelten im Sozialversicherungsrecht als sozialversicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte, wenn die Beschäftigungsdauer bestimmte Zeitgrenzen nicht überschreitet.
Kurzfristige Beschäftigung
Als kurzfristig beschäftigt gelten Saisonarbeiter, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (90 Kalendertage) bzw. insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Ursprünglich betrug die Beschäftigungsfrist für kurzfristig Beschäftigte 2 Monate oder 50 Arbeitstage. Diese Zeitgrenze wurde dann befristet bis 31.12.2018 auf o. g. Grenzen angehoben. Diese Befristung ist nunmehr entfallen.
Qualifizierungschancengesetz
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz vom 18.12.2018 BGBl 2018 I S. 2651) wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse nun endgültig und unbefristet auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage festgelegt. Landwirte und Gärtner dürften es künftig einfacher haben, qualifizierte Saisonarbeitskräfte während der ganzen Erntesaison sozialversicherungsfrei zu beschäftigen.
Stand: 25. Februar 2019
Erscheinungsdatum:
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