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Verkleinerung des Landwirtschaftsbetriebs

Betriebsverkleinerung

Viele Landwirte wollen ihren Betrieb im Lauf der Zeit verkleinern. Wird der für den Betrieb zurückbehaltene Anteil allerdings einmal so klein, dass zweifelhaft wird, ob überhaupt noch ein landwirtschaftlicher Betrieb angenommen werden kann, stellt sich stets die Frage, ob eine Betriebsaufgabe vorliegt. Eine solche hätte zur Folge, dass alle stillen Reserven zu versteuern wären. Der Bundesfinanzhof/BFH geht in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 17.5.2018 - VI R 73/15) davon aus, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb dann nicht mehr angenommen werden kann, „wenn die Größe und die Art den Rahmen einer privaten Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke nicht überschreitet“. Dies ist nach Ansicht des BFH der Fall, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 Quadratmeter sind, es sei denn, es liegt eine Intensivnutzung für Sonderkulturen vor. 

Gesetzliche Definition

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde § 14 Abs. 2 in das Einkommensteuergesetz/EStG neu eingefügt. Nach dieser neuen Vorschrift führt allein die Verkleinerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht zur Betriebsaufgabe, wenn im (Rest-)Betriebsvermögen land- und forstwirtschaftliche Flächen verbleiben, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren dienen. Eine bestimmte Mindestgröße für die zurückbehaltenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen, etwa mindestens 3.000 Quadratmeter analog der BFHRechtsprechung, ist nach der neuen Gesetzesregelung nicht erforderlich.

Verpächterwahlrecht, Erklärung der Betriebsaufgabe

Landwirte können jedoch bei verkleinerten Betrieben weiterhin die Betriebsaufgabe erklären, auch wenn nach der gesetzlichen Neudefinition keine Betriebsaufgabe vorliegt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 EStG). Eine Betriebsaufgabeerklärung liegt vor, wenn der Landwirt dies entweder ausdrücklich erklärt oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich eine Betriebsaufgabe ergibt (z. B. Errichtung von Wohnungen auf der Landwirtschaftsfläche usw.). Auch das Verpächterwahlrecht steht Landwirten unverändert zu. 

Stand: 01. März 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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