Investitionsabzugsbetrag trotz Nutzung in mehreren Betrieben
Investitionsabzugsbetrag
Land- und Forstwirte, die mit ihrem Betrieb einen Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von 125.000 € nicht überschreiten, können für geplante Anschaffungen eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Der Investitionsabzugsbetrag wirkt sich im Steuerjahr der Bildung steuermindernd aus. Mitunter können damit auch Gewinnerhöhungen in Folge einer Betriebsprüfung ausgeglichen werden (vgl. niedersächsisches Finanzgericht Urt. v. 18.12.2013, 4 K 159/13 ausführliche Darstellung in Quartalsnews 2014/II Seite 1).
Landwirt und Lohnunternehmer
Ein Landwirt führte neben seinem Betrieb auch Lohnunternehmer-Arbeiten für andere Landwirte aus. Die Lohnunternehmer-Arbeiten sind Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. In der Einkommensteuererklärung machte der Landwirt für sein Lohnunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag geltend. Geplant war die Anschaffung eines neuen Mähdreschers. Der Mähdrescher wurde zu 80 % im Lohnunternehmen und zu 20 % im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt. Zugeordnet hat der Landwirt die Maschine seinem Lohnunternehmen. Die gemischte Nutzung des Mähdreschers wurde dem Landwirt zum Verhängnis. Das Finanzamt versagte die Bildung des Investitionsabzugsbetrags mit der Begründung, der Mähdrescher würde zu mehr als 10 % außerhalb seines gewerblichen Betriebes genutzt werden.
Investitionsabzugsbetrag zulässig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Bildung des Investitionsabzugsbetrags unter bestimmten Voraussetzungen für rechtmäßig erachtet (Urt. v. 19.03.2014, X R 46/11). Für unerheblich sah es der BFH an, dass der Landwirt den Mähdrescher sowohl in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb als auch in seinem Lohnunternehmen einsetzt. Dies gilt selbst dann, wenn der Einsatz im Lohnunternehmen dazu führt, dass der Mähdrescher dem Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs zuzuordnen ist.
Größenmerkmale beider Betriebe
Der BFH hat die Bildung des Investitionsabzugsbetrags allerdings nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass die maßgeblichen Größenmerkmale (Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert von nicht mehr als 125.000 €) auch dann noch erfüllt sind, wenn beide Betriebe (Landwirtschaftsbetrieb und Lohnunternehmen) in die Betrachtung einbezogen werden.
Stand: 25. August 2014
Erscheinungsdatum:
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