Steuerfreie Entnahmen
Werden zum Land- und Forstwirtschaftsbetrieb gehörende Teile des Betriebsvermögens entnommen, fällt im Regelfall ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn an. Das Einkommensteuerrecht sieht allerdings diverse Ausnahmen vor. Eine Ausnahme ist z. B. die Entnahme eines Denkmalobjektes. Wird eine Wohnung aus einem denkmalgeschützten Bauernhof für eigene Wohnzwecke bzw. für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen, führt diese Entnahme nicht zu einem Entnahmegewinn, wie der Bundesfinanzhof/BFH entschieden hat (Urteil vom 16.1.2020, VI R 22/17).
Sachverhalt
Ein Landwirt überließ seiner Tochter seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Das bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzte Betriebsleiterhauses entnahm der Landwirt. Er war der Auffassung, der Gewinn wäre steuerfrei. Das Finanzamt beurteilte die Entnahme als nicht steuerfrei.
Baudenkmal
Der BFH betonte in seiner Entscheidung, dass eine steuerfreie Entnahme von Wohnungen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen voraussetzt, dass es sich bei dem entnommenen Gebäude oder Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften um ein Baudenkmal handelt. Der BFH berief sich auf die Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG. Nach dieser Vorschrift bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn einer Dritten vor dem 1.1.1987 entgeltlich zur Nutzung überlassenen Betriebswohnung grundsätzlich außer Ansatz, wenn diese für eigene Wohnzwecke des Eigentümers des Betriebs oder für Wohnzwecke eines Altenteilers dienen. Dass das Tatbestandsmerkmal "Baudenkmal" im Tatbestand der Nr. 2 nicht ausdrücklich aufgeführt wird, steht gemäß BFH der Steuerfreiheit nicht entgegen.
Stand: 01. September 2020
Erscheinungsdatum:
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