Vermögensbewertung
Steuerlich relevante Vermögensgegenstände werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) bewertet. Das heißt, ihr maßgeblicher Steuerwert bestimmt sich nach diesem Gesetz. Das BewG findet primär Anwendung bei der Berechnung der Steuerwerte für Erbvermögen oder Vermögen, welches im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird. Das Bewertungsrecht fasst hierzu diverse Wirtschaftsgüter zu bestimmte Vermögensarten zusammen. Für jede Vermögensart gibt es wiederum unterschiedliche Bewertungskriterien. Das Bewertungsrecht kennt folgende drei Vermögensarten (§ 18 BewG): das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und das Betriebsvermögen. Bei vorhandenen Grund- und Grundstücksflächen spielt in der Praxis die Unterscheidung zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen eine entscheidende Bedeutung.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel (u. a. Maschinen, Ackergeräte, Milchkühe) und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmittel (das sind z. B. Saatgut, Düngemittel, Getreide, Zuckerrüben, Holz usw.).
Landwirtschaftliche Nutzflächen als Grundvermögen
Landwirtschaftliche Nutzflächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Bei solchen baureifen Grundstücken spielt der für die allgemeine Abgrenzung maßgebliche subjektive Wille des Landwirts, die Fläche als Anbaugebiet zu nutzen, keine Rolle. Existiert kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan für das Wiesen- und Ackerland und stellt der Betrieb die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers dar, dürfen landwirtschaftliche Nutzflächen nur dann als Grundvermögen bewertet werden, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
Stand: 29. Mai 2017
Erscheinungsdatum:
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