Erbschaftsteuer
Errichten Landwirtinnen und Landwirte auf Agrarland Freiflächen-PV-Anlagen, hat dies im Regelfall erbschaftsteuerliche Nachteile. Denn während der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und selbst bewirtschaftete Grundstücke zum sogenannten begünstigten Vermögen im Sinne des § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zählen, werden Landwirtschaftsflächen, auf denen Photovoltaikanlagen errichtet werden, nicht mehr für Zwecke der Erbschaftsteuer dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet. Diese Flächen zählen stattdessen zum Grundvermögen. Grundvermögen gehört jedoch nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen, für welches im Übertragungsfall der Verschonungsabschlag sowie der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 1, 2 ErbStG) genutzt werden könnten.
Behaltensfristen
Errichtet ein Betriebsnachfolger, welcher einen Landwirtschaftsbetrieb steuerbegünstigt von Todes wegen erworben oder im Wege der Schenkung übertragen bekommen hat, eine Freiflächen-Photovoltaikanlage innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist nach der Hofübergabe, fällt rückwirkend Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Denn auch in diesem Fall werden die Freiflächen vom Landwirtschaftsbetrieb ausgesondert und dem Grundvermögen zugeordnet.
Forderung der Bayerischen Staatsregierung
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sieht die gegenwärtige Rechtslage, verbunden mit einer höheren Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerbelastung bei Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, als ein „wesentliches Hemmnis“. Bayern fordert daher eine Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen durch den Bund. Bei Flächen mit kombinierter Nutzung durch Photovoltaikanlagen mit intensiver Landwirtschaft – sogenannten ‚Agri-Photovoltaikanlagen‘ – würde eine gesetzliche Erbschaftsteuerregelung fehlen, so das Staatsministerium. Bayern fordert daher Rechtssicherheit für die heimische Landwirtschaft (Pressemitteilung Nr. 043 vom 18.02.2022).
Stand: 25. Mai 2022
Erscheinungsdatum:
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