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Der Fall

Der Erbe eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes veräußerte diesen etwa ein Jahr nach dem Erbfall zum Veräußerungspreis von € 292.000,00. Das Finanzamt setzte als steuerpflichtigen Grundbesitzwert auf den Todestag des Erblassers (maßgeblicher Bewertungsstichtag) einen den Veräußerungspreis übersteigenden Liquidationswert an. Der Liquidationswert ist immer dann für die erbschaftsteuerliche Bewertung maßgeblich, wenn der Betrieb oder Teile daraus innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag (Todestag des Erblassers) veräußert werden (§ 162 Abs. 3 Bewertungsgesetz BewG). Dem Erben erschien dieser Wert zu hoch. Er beantragte, den anteiligen Kaufpreis als niedrigeren Wert anzusetzen. Sein Antrag blieb ohne Erfolg.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH verwies den Fall an das vorinstanzliche Finanzgericht für weitere Sachverhaltsabklärungen zurück. Der Senat äußert sich in dem Urteil (vom 16.11.2022, II R 39/20, veröffentlicht am 23.2.2023) auch zu der Frage, wann bei einem Landwirtschaftsvermögen (im Gegensatz zum sonstigen Grundvermögen) die Möglichkeit des Nachweises eines im Vergleich zum Liquidationswert niedrigeren Verkehrswertes zum Bewertungsstichtag gegeben ist. Nur wenn der Liquidationswert einen nachgewiesenen niedrigeren Verkehrswert um 40 % oder mehr übersteigt, sieht der BFH das sogenannte Übermaßverbot verletzt. In diesem Fall kann ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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