Der Fall
Ein Landwirt stellte Teilflächen zur Nutzung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und zur Generierung von sogenannten Ökopunkten zur Verfügung. Hierfür erhielt er eine Nutzungsentschädigung. Der Nutzungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung konnte frühestens nach Ablauf von 30 Jahren ordentlich gekündigt werden. Das Finanzamt rechnete die Entschädigungszahlungen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Letzteres war auch nicht zu beanstanden. Das Finanzamt setzt vielmehr die gesamten Einnahmen im Jahr der Vereinnahmung bei den Einkünften an, was im Streitfall zu einer hohen Steuerprogression führte.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof/BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an (Urteil vom 12.12.2023, IX R 18/22 veröffentlicht am 7.3.2024). Bei einer Verteilung von Einnahmen muss feststehen, dass der Vorauszahlungszeitraum für die Nutzungsüberlassung mehr als fünf Jahre beträgt. Hierfür genügt nicht schon der Abschluss eines unbefristeten, ordentlich kündbaren Vertrags über eine Nutzungsüberlassung, so der BFH.
Mindestvertragslaufzeit
Die faktische Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit, gefolgert aus den Umständen, dass eine Kündigung für eine gewisse Zeit (im Streitfall waren es 30 Jahre) ausgeschlossen ist, reicht nach BFH-Sicht nicht für eine Verteilung einmaliger Entschädigungszahlungen auf 20 Jahre oder mehr.
Fazit
Zeitlich befristete Verträge über Nutzungsentschädigungen ermöglichen im Gegensatz zu unbefristeten Verträgen die gleichmäßige Verteilung einer Einmalzahlung auf mehrere Jahre, was zu einer im Einzelfall deutlichen Reduzierung der Einkommensteuerprogression führt. Landwirtinnen und Landwirte, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung oder nach Durchschnittssätzen ermitteln, sollten daher Vereinbarungen mit festen Laufzeiten aus steuerlichen Gründen vorziehen.
Stand: 27. Mai 2024
Erscheinungsdatum:
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