Kindergeld
Für leibliche Kinder oder Pflegekinder besteht Anspruch auf Kindergeld, in jedem Fall bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder darüber hinaus, wenn sich das Kind beispielsweise in einer Berufsausbildung befindet (§ 32 Einkommensteuergesetz/EStG).
Der Fall
Der Sohn einer Landwirtin der den Abschluss im Ausbildungsberuf „Landwirt“ erlangte, meldete sich nach Abschluss dieser Berufsausbildung an einer Fachschule an, um den weiteren Abschluss „staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ zu erlangen. Das hierfür notwendige Praxisjahr absolvierte das Kind bei drei verschiedenen Landwirtschaftsbetrieben. Die Familienkasse lehnte nach Abschluss der Berufsausbildung zum Landwirt eine weitere Kindergeldzahlung ab. Die Erwerbstätigkeit im Rahmen des Praxisjahres nach Erlangung eines Abschlusses wäre für den Kindergeldanspruch schädlich.
Urteil FG Münster
Doch die Landwirtin zog vor Gericht und obsiegte. Das Finanzgericht (FG) Münster sah das Praxisjahr zur Vorbereitung auf den Abschluss als "Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt" als Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung, da die Ausbildungstätigkeit im Vordergrund gestanden habe und die Arbeitstätigkeit gegenüber den Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet gewesen war. Das FG bejahte aus diesen Gründen den Anspruch auf Kindergeld (FG Münster, Urteil vom 8.8.2019, Az. 4 K 3925/17).
Fazit
Landwirte, deren Kinder eine vergleichbare Ausbildung mit Praxisjahr absolvieren, können sich auf dieses Urteil berufen. Dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, da die Familienkasse eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingereicht hat (Aktenzeichen BFH III B 145/19).
Stand: 02. Dezember 2019
Erscheinungsdatum:
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