Homeoffice-Tätigkeiten
Coronabedingte Homeoffice-Tätigkeiten können regelmäßig dazu führen, dass sich die Besteuerungsrechte für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vom Tätigkeitsstaat auf den Wohnsitzstaat verlagern. Denn der betreffende Arbeitnehmer erfüllt eine bestimmte Mindestanzahl an Tagen, in denen er seine Arbeitsstätte im Nachbarland aufsucht, nicht mehr bzw. es kommt zur Überschreitung einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen die eigentliche Tätigkeitsstätte im Nachbarstaat nicht aufgesucht wird.
Verständigungsvereinbarungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat daher mit zahlreichen EU-Staaten, u. a. auch mit Österreich (BMF-Schreiben v. 16.4.2020 - IV B 3 - S 1301-AUT/20/10002:001), eine Verständigungsvereinbarung getroffen. Diese sieht vor, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeiten, als Arbeitstage in Österreich zählen.
Aufzeichnungspflichten
Betroffene Arbeitnehmer trifft hierzu eine Aufzeichnungspflicht. Die Vereinbarung gilt für Arbeitstage ab dem 11.3.2020 bis zum 30.4.2020. Sie verlängert sich nach dem 30.4.2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten gekündigt wird.
Stand: 29. Juni 2020
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Über uns
Wir sind Ihr Steuerberater für Mandanten in Bassum, Syke, Sulingen und Twistringen. Neben der klassischen Steuerberatung unterstützen wir Sie bei der Lohnbuchhaltung, Unternehmensgründung und Finanzbuchhaltung. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!